2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. November 2021 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 Einsprache. Sie beantragten, dass auf die Aufrechnung der nachgeholten Abschreibungen zu verzichten sei. 3. Der Landwirtschaftsexperte (LE) des Kantonalen Steueramtes (KStA) erstattete am 4. März 2022 im Auftrag des Regionalen Steueramtes R._____ einen Bericht. 4. Am 8. November 2022 fand eine Einspracheverhandlung statt. 5. Mit Entscheid vom 24. März 2023 wies die Steuerkommission R._____ die Einsprache ab.