Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission R._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 239'700.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 454'000.00 veranlagt. Dabei wurden in Abweichung von der Selbstdeklaration Abschreibungen von CHF 225'294.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. Weiter wurden ordentliche Abschreibungen von CHF 89'563.00 zum Abzug zugelassen. Daraus resultierte eine Aufrechnung von CHF 135'731.00.