6.2.2. Entgegen den Ausführungen in der Einsprache, hat der Rekurrent bei der Vorinstanz keine ausgefüllte Steuererklärung 2020 eingereicht (vgl. Einspracheentscheid). Diese wurde vielmehr erst dem Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht beigelegt. Die Einsprache vom 17. Februar 2022 enthält also weder einen zahlenmässig konkreten Antrag, noch eine Begründung. Die Steuerkommission Q._____ ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten, und es muss nicht geprüft werden, ob die Ermessenausübung der Vorinstanz pflichtgemäss war (SGE vom 21. Januar 2021 [3-RV.2020.162]). -6-