Das Bundesgericht behandelt die beiden genannten Anforderungen (Begründung sowie Nennung von Beweismitteln) für die Anfechtung von Ermessensveranlagungen in konstanter Praxis (für die Begründung erstmals: BGE 123 II 552 Erw. 4c = Die Praxis [Pra] 87 [1998] Nr. 151 S. 810 f. sowie für die Nennung von Beweismitteln Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2005 [2A.39/2004] Erw. 5.2) als Prozessvoraussetzungen. Das Fehlen einer Begründung und/oder der Nennung von Beweismitteln führt demnach dazu, dass nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (VGE vom 14. Februar 2019 [WBE.2018.337]).