5. Der Rekurrent wurde mehrfach zur Einreichung der Steuererklärung 2020 gemahnt (15. März 2022, 9. August 2022, 25. Oktober 2022) und er wurde über die Folgen der Nichtabgabe der Steuererklärung informiert. Das Gemeindesteueramt Q._____ hat das Mahnverfahren korrekt durchgeführt. Der Rekurrent hat trotzdem die Steuererklärung 2020 nicht eingereicht. Damit hat er seine Verfahrenspflichten verletzt, was einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte. Die Steuerkommission Q._____ eröffnete -5- daher zu Recht eine Ermessensveranlagung (vgl. SGE vom 16. Dezember 2021 [3-RV.2019.87]).