1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Streitgegenstand bildet somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht materiell auf die Einsprache eingegangen ist, ansonsten die Sache grundsätzlich zur Behandlung zurückgewiesen werden müsste. Eine inhaltliche Prüfung der Ermessensveranlagung hat das Spezialverwaltungsgericht somit nicht vorzunehmen (analog VGE vom 14. Februar 2019 [WBE.2018.337])