1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 36'900.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 16. März 2023 Einsprache und beantragte, es sei eine Steuerveranlagung aufgrund der effektiven Lohnzusammenstellung vorzunehmen. 3. Mit Entscheid vom 23. März 2023 trat die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache nicht ein.