Die Kostennote des Vertreters der Rekurrentin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'290.80 (inkl. MWSt und Auslagen) und ist angemessen. Es ist in dieser Höhe eine Parteikostenentschädigung auszurichten. - 10 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 2'720.00, zu bezahlen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 2'290.80 (inkl. MWSt) ausgerichtet.