6.2. Ausgangsgemäss hat die Rekurrentin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Da sich der Rekurs im Hinblick auf die mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung aber als berechtigt erwiesen hat, erscheint es angemessen, der Rekurrentin für die Verfassung der Rekursschrift durch den Vertreter eine Parteikostenentschädigung im vollen Umfang auszurichten (§ 189 Abs. 3 StG; SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2022.55]). Die Kostennote des Vertreters der Rekurrentin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'290.80 (inkl. MWSt und Auslagen) und ist angemessen.