5.3.2. Die Rekurrentin hat ihre Deklarationspflicht grob verletzt, indem sie in der Steuererklärung 2018 lediglich einen Reingewinn von CHF 116'019.00 angab bzw. zahlreiche Aufrechnungen von rund CHF 1.5 Mio. verschwieg. Ebenfalls ist der Rekurrentin eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten vorzuwerfen, da in der Jahresrechnung 2018 in Missachtung obligationenrechtlicher Buchführungspflichten Investitionen in die B._____ AG von rund CHF 1.5 Mio. zu Unrecht als Aufwand verbucht wurden. Mit den genannten Verletzungen hat die Rekurrentin ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Kantonalen Steueramt systematisch verschleiert.