5.3. 5.3.1. Die Rekurrentin hat mit den Investitionen in die B._____ AG von rund CHF 1.5 Mio., welche zu Unrecht als Aufwand von Ersterer verbucht wurden (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 3-5), Vermögenswerte beiseitegeschafft. Dadurch wurde das Haftungssubstrat der Rekurrentin erheblich vermindert, zumal das Konkursverfahren betreffend die B._____ AG mit Verfügung des Gerichtspräsidiums E._____ vom tt.mm. 2023 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. Handelsregisterauszug), was eine Rückführung der für die B._____ AG aufgewendeten Geldmittel an die Rekurrentin verunmöglicht. -8-