H.). Hat die steuerpflichtige juristische Person mit beträchtlichen Nachsteuern oder Bussen zu rechnen, vermag die leichte Verwertbarkeit von beweglichen Vermögenswerten eine Gefährdung des Steuerbezugs zu begründen (Bundesgerichtsurteil vom 8. September 2003 [2A.560/2002] E. 4.1.).