4.3.3. In der Vernehmlassung führt das Kantonale Steueramt detailliert aus, aus welchen Gründen es eine Gefährdung des Steueranspruchs als gegeben erachtet. Die auf diese Weise ergänzte Begründung erfüllt die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anforderungen. Im Weiteren wurde der Rekurrentin die Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dass sie davon keinen Gebrauch machte, ändert nichts daran, dass sie ihre Rechte vollumfänglich hätte wahrnehmen können, und dass ihr aus der mangelhaften Begründung der Sicherstellungsverfügung kein Nachteil erwuchs. Damit ist der ursprünglich gegebene Formmangel geheilt worden.