Darüber hinaus konnten die fälschlicherweise bei der Rekurrentin als Aufwand verbuchten Investitionen anlässlich der Revision belegmässig nicht einmal nachgewiesen werden, da zusätzlich in krasser Verletzung der Regeln über die Aufbewahrungspflicht diese Buchungsbelege nicht vorhanden waren. Durch die geschilderte Vorgehensweise der Rekurrentin fand somit eine systematische Verschleierung ihrer finanziellen Verhältnisse im Einschätzungsverfahren statt, welche nur durch massive Aufrechnungen seitens des Kantonalen Steueramts nachträglich korrigiert werden konnte und was für die Annahme einer Gefährdung des Steueranspruchs bereits genügt.