Durch die von der Rekurrentin gewählte und in krasser Weise gegen die Regeln der Buchhaltung verstossende Vorgehensweise konnte in der Deklaration (vorerst) eine Verkürzung des steuerbaren Reingewinns auf CHF 116'019 erreicht werden. Darüber hinaus konnten die fälschlicherweise bei der Rekurrentin als Aufwand verbuchten Investitionen anlässlich der Revision belegmässig nicht einmal nachgewiesen werden, da zusätzlich in krasser Verletzung der Regeln über die Aufbewahrungspflicht diese Buchungsbelege nicht vorhanden waren.