3.2. Für die direkte Bundessteuer enthält Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) eine inhaltlich übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwendung von § 232 Abs. 1 StG ebenfalls herangezogen werden können (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55]). 3.3. Die Rekurrentin hat ihren Sitz in der Schweiz (D._____), weshalb als Sicherstellungsgrund lediglich die Gefährdung des Steueranspruchs infrage kommt. 4. 4.1. Die Rekurrentin bemängelt, dass in der Sicherstellungsverfügung nicht begründet werde, weshalb die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern gefährdet erscheine.