1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 – 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 4. April 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 – 2020. 3. 3.1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StG).