7.2. Es kann offen gelassen werden, ob die Kritik der Steuerpflichtigen an der Software des Kantons Aargau berechtigt ist oder nicht, denn es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen es zu einer fehlerhaften Veranlagung gekommen ist. Entscheidend ist einzig der Umstand, dass die Steuerpflichtige bei Prüfung der Details der Steuerveranlagung mit zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können, dass die BVG-Einkäufe von CHF 21'000.00 steuerlich nicht berücksichtigt wurden. 8. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.