6.2. Auch wenn der Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren ein Fehler (ma- teriell- oder verfahrensrechtlich) unterlaufen ist, vermag dieser Fehler die eigene Nachlässigkeit der Steuerpflichtigen nicht zu kompensieren. In solchen Fällen muss die Steuerpflichtige diese Fehler im ordentlichen Rechtsmittelverfahren rügen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 201 StG N 17 mit zahlreichen Verweisen auf die aargauische Rechtsprechung). Vorliegend war eine Einsprache, wie bereits ausgeführt, bei zumutbarer Sorgfalt möglich.