5.5. Bilanz und Erfolgsrechnung sind inhaltlich dem Wissen der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Steuerpflichtige können sich im Nachhinein grundsätzlich nicht auf Unkenntnis oder Unrichtigkeit berufen (Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, Art. 961 OR N 1a und 8). Dasselbe muss für die von der Steuerpflichtigen mit der Steuererklärung 2018 eingereichte "Aufstellung Einnahmen / Ausgaben" gelten. Die Steuerpflichtige musste also wissen, dass die Einkaufsbeiträge von CHF 21'000.00 nicht verbucht waren.