5.4. Den Details zur Steuerveranlagung kann entnommen werden, dass einerseits ein Einkauf in die Pensionskasse von CHF 21'000.00 zum Abzug zugelassen wurde und anderseits dieser Einkauf zum Reingewinn der Einzelunternehmung aufgerechnet wurde (vgl. E. 2.2.1). Da der Einkauf in der Einzelunternehmung nicht verbucht wurde (vgl. Revisionsgesuch vom 16. September 2022, S. 2 und Rekurs bzw. Beschwerde, Ziff. 10) wurde er im Ergebnis steuerlich nicht berücksichtigt, obwohl er gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abgezogen werden kann.