5.3. Gemäss der Rechtsprechung sind hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt zu stellen (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.316]). So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennen und sie nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüfen sowie allfällige Mängel rechtzeitig rügen (Bundesgerichtsurteil vom 24. März 2023 [9C_656/2022] E. 2.3.2.]). Die Revision bezweckt nicht, vermeidbare Unterlassungen während des ordentlichen Verfahrens nachholen zu können (Bundesgerichtsurteil vom 27. März 2012 [2C_581/2011, 2C_582/2011] E. 3.1).