Nachträglich eingetretene Tatsachen können im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn und soweit sie auf die Bemessungsjahre zurückwirken und die damals vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts als unrichtig erscheinen lassen. Eine solche Rückwirkung ist dann anzunehmen, wenn die Tatsache, die sich im Nachhinein verwirklicht hat, latent von Anfang an bestand (VGE vom 29. November 2012 [WBE.2012.383]).