3.3. Die Tatsachen müssen in der Bemessungsperiode bereits bestanden haben, dürfen den Steuerpflichtigen aber im damaligen Veranlagungsverfahren nicht bekannt gewesen sein (sog. neue "alte" Tatsachen). Beweismittel, auch neue, müssen sich ebenfalls auf damals bereits gegebene Tatsachen beziehen. Die angerufenen neuen Tatsachen bzw. Beweismittel dürfen also grundsätzlich nicht erst nach der Verfügung, deren Revision verlangt wird bzw. nach dem Zeitpunkt, da im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, eingetreten sein. -7-