2.5. Der Vertreter der Steuerpflichtigen beantragt mit Rekurs bzw. Beschwerde die revisionsweise Berücksichtigung der BVG-Einkaufsbeiträge von CHF 21'000.00. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss § 201 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser -6-