2.4. Eine von der Steuerpflichtigen gestützt auf die Buchprüfung vorgenommene Überprüfung der bereits rechtskräftigen Veranlagungen der Kantonsund Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2018 ergab, dass die BVG-Einkaufsbeiträge von CHF 21'000.00 steuerlich nicht berücksichtigt wurden. Der Vertreter der Steuerpflichtigen beantragte daher bei der Vorinstanz revisionsweise eine steuermindernde Berücksichtigung der BVG-Einkaufsbeiträge von CHF 21'000.00. Die Vorinstanz wies sowohl das Gesuch um Revision als auch die dagegen erhobene Einsprache ab.