2.3. Am 20. Juni 2022 führte das Steueramt des Kantons Aargau bei der Steuerpflichtigen eine Buchprüfung für die Steuerperioden 2019 und 2020 durch. Die Steuerpflichtige wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die BVG-Beiträge (ordentliche Beiträge und Einkaufsbeiträge) in der Steuererklärung nicht berücksichtigt worden seien. Sie hatte diese Beiträge im Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet, aber nicht wieder abgezogen (vgl. Rekurs bzw. Beschwerde, Ziff. 7).