2.2.2. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde die Steuerpflichtige von der Steuerkommission Q._____ für die direkte Bundessteuer 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 63'500.00 veranlagt. Es liegen dieser Veranlagung auch die obigen Faktoren zu Grunde. Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.