3.8. Zusammengefasst ist in Bezug auf die Abfindung von netto CHF 159'172.25 bzw. dem diesbezüglichen Einkommen die Erwerbstätigkeit zu bejahen. Die von der Rekurrentin in die Säule 3a gemachten Einzahlungen von CHF 33'250.00 sind somit vollumfänglich abzugsfähig, zumal dieser Betrag weniger als 20 % des Erwerbseinkommens von CHF 33'622.65 (20 % von CHF 168'113.25 [CHF 159'172.25 und CHF 8'941.00]) beträgt und auch unter dem gesetzlich zulässigen Maximalbetrag von CHF 34'128.00 (40 % des oberen Grenzbetrags von CHF 85'320.00 gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG, Stand 1. Januar 2020) liegt.