Zeitpunkt im Jahr 2019 ausbezahlt worden wäre, als sie noch bei der E._____ für die berufliche Vorsorge versichert war, wohl teilweise als Einkauf gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG abziehen können. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden die Beweislast für Tatsachen, die eine Steuerumgehung begründen, trägt (Bundesgerichtsurteil vom 25. November 2020 [2C_ 334/2020] E. 6.4.3.). Solche Tatsachen sind weder von der Vorinstanz geltend gemacht noch ersichtlich.