__ im Jahr 2020 erfolgt sein. Die Vorinstanz erkennt im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021, dass ein fester Rechtsanspruch der Rekurrentin auf die Abfindung erst im Jahr 2020 entstand. Angesichts dessen wie auch des Umstands, dass die Abfindungsvereinbarung erst am tt.mm.2020 abgeschlossen wurde (E. 2.2.), kann nicht von einem bewussten Verschieben von Einkünften ins Folgejahr gesprochen werden. Sodann hätte die Rekurrentin die Abfindung, wenn diese zu einem - 13 -