3.7.3. Mit ihren Ausführungen setzt sich die Vorinstanz in einen Widerspruch zu ihrem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 der Rekurrentin. In diesem wird ausgeführt, dass die Rekurrentin dem Gemeinderat Q._____ im Mai 2020 den Entwurf einer Klage mit ihren Forderungen betreffend Abgangsentschädigung im Mai 2020 habe zukommen lassen. Eine definitive Entscheidung des Gemeinderats Q._____ zu diesem Thema könne somit erst nach Einreichen des Schreibens der Rekurrentin bzw. mit Beschluss des Gemeinderats Q._____ im Jahr 2020 erfolgt sein.