Im Jahr 2019 habe die Rekurrentin noch einer 2. Säule angehört, weshalb bei einer maximal zulässigen Einzahlung von CHF 6'826.00 in die Säule 3a die Abfindung diesbezüglich ins Leere gefallen wäre. Von daher sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Auszahlung aufgrund der Progressionswirkung und der Berechnung des Säule-3a-Ab- zugs mit Absicht erst im Jahr 2020 entschieden und ausbezahlt worden sei. Deshalb sei es umso wichtiger, dass Auszahlungen im Folgejahr eines im Vorjahr zu Ende gegangenen Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Säule-3a-Beiträge mangels aktiver Tätigkeit im Folgejahr nicht berücksichtigt würden. Andernfalls wäre dem Verschieben von Einkünften ins Folge-