3.7. 3.7.1. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Abfindung der Gemeinde Q._____ aufgrund des per 30. tt.mm.2019 zu Ende gegangenen Arbeitsverhältnisses mit dem Jahr 2019 verbunden sei. Wäre diese richtigerweise noch im Jahr 2019 ausbezahlt worden, wäre diese Bestandteil des Einkommens der Steuerperiode 2019 gewesen. Für die Rekurrentin wäre dies nachteilig für die Steuerprogression und den Säule-3a- Abzug gewesen. Im Jahr 2019 habe die Rekurrentin noch einer 2. Säule angehört, weshalb bei einer maximal zulässigen Einzahlung von CHF 6'826.00 in die Säule 3a die Abfindung diesbezüglich ins Leere gefallen wäre.