3.5.6. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin im Zusammenhang mit der Abfindung von netto CHF 159'172.25 trotz des diesbezüglich vorübergehenden Unterbruchs der Erwerbstätigkeit Säule-3a-Bei- träge leisten kann, zumal es sich bei der genannten Abfindung unbestritten um ein Erwerbseinkommen (Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit) handelt, auf welchem AHV-Beiträge bezahlt wurden.