Andernfalls hätte eine oft ohne eigenes Verschulden vorübergehend nicht erwerbstätige Person Lücken in ihrer Vorsorge hinzunehmen, was sozialpolitisch bedenklich wäre. Zudem ist es konsequent und sachgerecht, dass eine steuerpflichtige Person bei einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten kann, soweit auch ein Erwerbseinkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen besteuert wird. Schliesslich entspricht dies auch dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ("jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens").