3.5.5. KS Nr. 18 Ziff. 5.5. sowie die dargelegte Lehre stellen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 BVV 3 dar. Es ist nicht einzusehen, weshalb einer steuerpflichtigen Person unter den genannten Voraussetzungen eine Weiterführung der Säule 3a verwehrt werden soll. Andernfalls hätte eine oft ohne eigenes Verschulden vorübergehend nicht erwerbstätige Person Lücken in ihrer Vorsorge hinzunehmen, was sozialpolitisch bedenklich wäre.