gemäss letzterer Lehrmeinung ergibt sich dies implizit daraus, dass ein der AHVbzw. IV-Pflicht unterstelltes Ersatzeinkommen [z.B. Arbeitslosengelder, Krankentaggelder usw.] ebenfalls zum Abzug von Säule-3a-Beiträgen berechtige). Von einer dauernden Arbeitslosigkeit ist zu sprechen, wenn die steuerpflichtige Person ausgesteuert ist. Analog ist auch vorzugehen, wenn jemand unfallbedingt SUVA- und IV-Taggelder während einer vorübergehenden Umschulungsphase (von ca. zwei Jahren) bezieht (Handkommentar zum DBG, a.a.O., Art. 33 DBG N 113).