Als Verwaltungsverordnung ist das KS Nr. 18 für die Gerichte rechtlich unverbindlich. Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weichen die Gerichte indes nicht ohne triftigen Grund ab, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (Bundesgerichtsurteil vom 15. April 2020 [2C_522/2018] E. 4.4.2.). - 11 -