3.5.3. Gemäss KS Nr. 18 Ziff. 5.5. bleibt die Abzugsberechtigung bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) erhalten, sofern im entsprechenden Jahr für Erwerbseinkommen und/oder Erwerbsersatzeinkommen AHV/IV-Beiträge geleistet worden sind.