Gemäss Art. 1i Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin im Jahr 2020 gemäss eigenen Angaben mit dem Aufbau eines (…)Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens beschäftigt war und diesbezüglich im Jahr 2021 die C._____ AG gründete (vgl. Handelsregisterauszug). Bei der Rekurrentin kann daher trotz ihres Rücktritts als [...] von Q._____ per tt.mm.2019 im Umfang dieser Tätigkeit nicht von einer definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesprochen werden.