3.4. Das Bundesgericht führt im Urteil vom 24. Januar 2011 (2C_679/2010) aus, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Arbeit auf Teilzeitbasis in einer Anwaltskanzlei Beiträge an die Säule 3a abziehen könne, jedoch nicht hinsichtlich ihres Einkommens aus einer halben IV-Rente der 1. und 2. Säule, da Letzteres nicht aus einer Erwerbstätigkeit stamme (E. 3.1.4.). Daraus folgt, dass mit Blick auf die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die Säule 3a das Kriterium der Erwerbstätigkeit in Bezug auf jedes Einkommen einzeln zu prüfen ist.