___ ihre Grundlage in einem Arbeitsverhältnis hätten und daher den Charakter von Erwerbseinkommen aufwiesen. Sodann bringt der Vertreter vor, dass der beantragte Abzug von CHF 33'250.00 unterhalb des zulässigen Maximalbetrags von CHF 34'128.00 (40 % von CHF 85'320.00 [oberer Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG, Stand 1. Januar 2020]) liege, und dass die Vorsorgestiftung Sparen 3 der B._____ als Bankstiftung eine anerkannte Vorsorgeform für die gebundene Selbstvorsorge im Sinne von Art. 1 BVV 3 darstelle. Der angefochtene Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ verletze somit § 40 Abs. 1 lit. e StG i.V.m. Art. 82 BVG und Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV3 und sei deshalb aufzuheben.