Selbst wenn ein vorübergehender Unterbruch der Erwerbstätigkeit vorläge, bliebe die Abzugsberechtigung gemäss einhelliger Lehrmeinung und Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV vom 17 Juli 2008 betreffend "Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a" (nachfolgend KS Nr. 18) erhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfalle die Berechtigung zur Beitragsleistung mit steuerlicher Begünstigung erst bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Im Weiteren macht der Vertreter geltend, dass die Einkünfte der Gemeinde Q._____ ihre Grundlage in einem Arbeitsverhältnis hätten und daher den Charakter von Erwerbseinkommen aufwiesen.