3.3.3. Der Vertreter der Rekurrentin (nachfolgend Vertreter) führt im Rekurs zusammengefasst aus, dass die Rekurrentin im Steuerjahr 2020 als [...] einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und einer AHV-Pflicht unterstanden sei. Selbst wenn ein vorübergehender Unterbruch der Erwerbstätigkeit vorläge, bliebe die Abzugsberechtigung gemäss einhelliger Lehrmeinung und Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV vom 17 Juli 2008 betreffend "Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a" (nachfolgend KS Nr. 18) erhalten.