Strittig ist hingegen ist, ob diesem Einkommen im Jahr 2020 eine Erwerbstätigkeit zugrunde lag. Die Vorinstanz verneint dies, da die Rekurrentin per tt.mm.2019 als [...] von Q._____ zurücktrat. 3.3. 3.3.1. Das Kantonale Steueramt beantragt, dass auf den Rekurs mangels Begründung nicht einzutreten sei. -9- 3.3.2. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 196 Abs. 2 Satz 1 StG). Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten (§ 196 Abs. 3 Satz 1 StG).