3.2. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im Jahr 2020 keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehörte und im Zusammenhang mit ihrem Erwerbseinkommen als [...] CHF 1'788.00 (20 % von CHF 8'941.00) als Beiträge an die Säule 3a abziehen kann. Im Weiteren gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Abfindung von netto CHF 159'172.25 auf das Arbeitsverhältnis der Rekurrentin mit der Gemeinde Q._____ bzw. auf deren [...] zurückzuführen ist und daher eine Einkunft aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Strittig ist hingegen ist, ob diesem Einkommen im Jahr 2020 eine Erwerbstätigkeit zugrunde lag.