5.6 lit. c die strittige Frage für IV-Bezüger nun noch klarer: 'Vorsorgenehmer, die zwar eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, jedoch im Rahmen der Resterwerbstätigkeit ein der AHV/IV-Pflicht unterliegendes Erwerbseinkommen erzielen, können eine Säule 3a bilden'. Danach können Beiträge an die Säule 3a nur für die Resterwerbstätigkeit auf dem der AHV/IV unterliegenden Erwerbseinkommen abgezogen werden. Genau in diesem Sinne gingen die Zürcher Steuerbehörden vor, was mithin nicht zu beanstanden ist. (…)"