nung der IV-Rente ein tatsächliches oder hypothetisches Einkommen herangezogen wird. 2.3.2 Weiter rügen sie, dass das für das hier strittige Steuerjahr noch anwendbare Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986 betreffend die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (in: ASA 54, 519; nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 2) rechtswidrig sei, soweit es IV-Renten von der Beitragsleistung ausschliesse. Nach Ziff. 5 lit. a und d des Kreisschreibens Nr. 2 kann auf dauernden Leistungen der Invalidenversicherung kein Beitrag an die Säule 3a geleistet werden.