2.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht: 2.3.1 Nach ihrem Dafürhalten wird der Begriff der Erwerbstätigkeit 'formalistisch eng' ausgelegt. Das hier vorliegende 'Ersatzeinkommen' sei gleichfalls darunter zu subsumieren. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, stellen IV-Renten nicht Erwerbsersatzeinkommen dar. Anknüpfungspunkt für die Ausrichtung von IV-Leistungen stellt grundsätzlich nicht die fehlende Erwerbstätigkeit dar, sondern eine bestimmte körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. Art. 8 ATSG; SR 830.1). Dementsprechend kommen auch Nicht-Erwerbstätige in den Genuss von IV-Leistun- gen (Art.